Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen
Stand: 10.06.2019
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 105 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.02.2022 – B 8 SO 1/20 RSozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsberechtigten bei Leistung des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers in Unkenntnis der Leistung des Sozialhilfeträgers - Kenntnis des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers - objektive Beweislast für die Unkenntnis - Berücksichtigung eines Verschuldens des Sozialhilfeträgers
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 458/14Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven Pflegegelds als unbillige Härte bei unterbliebener Pflegeversicherung; Anspruchsübergang hinsichtlich der Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehenden Unterhaltsberechtigten; Berechnung der Steuerlast des Elternunterhaltspflichtigen bei Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten und Eingruppierung in Steuerklasse IIIZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 15 SO 232/17
- OLG Karlsruhe, 22.01.2016 – 20 UF 109/14
- BGH, 18.01.2017 – XII ZB 118/16Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein EigenheimZitiert von 13
- OLG Koblenz, 12.08.2020 – 9 UF 119/20
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 R 61/20Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 – L 8 SO 57/17
- LSG Hessen, 09.01.2019 – L 4 SO 92/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 105 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
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