Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BSG, 16.02.2022 – B 8 SO 1/20 RSozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsberechtigten bei Leistung des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers in Unkenntnis der Leistung des Sozialhilfeträgers - Kenntnis des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers - objektive Beweislast für die Unkenntnis - Berücksichtigung eines Verschuldens des Sozialhilfeträgers
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 15 SO 232/17
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 458/14Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven Pflegegelds als unbillige Härte bei unterbliebener Pflegeversicherung; Anspruchsübergang hinsichtlich der Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehenden Unterhaltsberechtigten; Berechnung der Steuerlast des Elternunterhaltspflichtigen bei Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten und Eingruppierung in Steuerklasse IIIZitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 22.01.2016 – 20 UF 109/14
- BGH, 18.01.2017 – XII ZB 118/16Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein EigenheimZitiert von 12
- OLG Koblenz, 12.08.2020 – 9 UF 119/20
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 R 61/20Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 – L 8 SO 57/17
- LSG Hessen, 09.01.2019 – L 4 SO 92/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.